Gesetze / Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. BMeldDÜV§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Stand: 01.01.2026
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
|---|---|---|
| 1. | Familienname | 0101a, |
| 2. | Vornamen | 0301, 0302, |
| 3. | derzeitige Anschrift | 1201 bis 1212. |
Änderungsverlauf
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01.11.2025 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 23)
BGBl. 2025 I Nr. 23
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